Preise & Beförderungsbedingungen
Der Fahrpreis beträgt 0,50€ für eine einfache Fahrt. Wer aus den Verkehrsverbünden umsteigt (Pforzheim Enzkreis: VPE, Karlsruhe: KVV) zahlt nicht mehr extra. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Verbundfahrscheine ausstellen können.
Wir bitten auch darum, das Fahrgeld abgezählt bereit zu halten, unsere Fahrer sind nicht zum Geldwechsel verpflichtet.
Anschnallpflicht im Bürgerbus
Bürgerbusse sind als PKW zugelassen und unterliegen daher auch den entsprechenden rechtlichen Anforderungen. Dazu gehört auch die Pflicht, vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Und das gilt natürlich für Fahrer und alle Fahrgäste. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen die Gurtpflicht aufgehoben ist und die darüber einen entsprechenden Nachweis haben.
Wenn ein Fahrgast sich nicht anschnallt, obwohl er auf diese Pflicht hingewiesen worden ist, dann trägt er grundsätzlich selber dafür die Verantwortung und kann dafür mit einem Bußgeld von 30 € belegt werden (Verstoß: „Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt.“ § 21a StVO). Lediglich bei der Beförderung von Kindern trägt der Fahrer die Verantwortung (Kinderbeförderung).
Wenn der Fahrer sich allerdings bewusst ist, dass Fahrgäste unangeschnallt mitfahren, kann ihm bei einem Unfall eine Mitschuld zur Last gelegt werden. Wenn ein Fahrgast gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, indem er sich z.B. nicht anschnallt, verliert er das Beförderungsrecht. Im Zweifelsfall kann der Fahrer sein Hausrecht wahrnehmen und die Beförderung verweigern. Quelle: pro-buergerbus-bw.de.
Beförderungsbedingungen
Vorwort
Der WIPS Bürger-Bus Wiernsheim e.V. ist ein gemeinnütziges Angebot zur allgemeinen Personenbeförderung im Gemeindegebiet Wiernsheim unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen, die in ihrer individuellen Mobilität eingeschränkt sind. Er wird mit ehrenamtlichen Fahrern und Fahrerinnen betrieben. Der WIPS Bürger-Bus Wiernsheim e.V. ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs. Die die erforderliche Konzessiongem. § 42 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) läuft über unseren Partner, Fa. Klingel, Omnibusunternehmen.
1. Geltungsbereich
Diese Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen im Linienverkehr des Bürgerbusses Wiernsheim im Gemeindegebiet Wiernsheim (einschließlich Teilorte) und Mühlacker-Großglattbach.
2. Anspruch auf Beförderung
2.1 Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des PBefG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist.
2.2 Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der Ziff. 8 befördert.
3. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
3.1 Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.
Insbesondere sind ausgeschlossen
a. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen.
b. Personen mit ansteckenden Krankheiten.
3.2 Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Bestimmungen von Ziff. 3.1 bleiben unberührt.
3.3 Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Fahrpersonal. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
3.4 Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.
4. Verhalten der Fahrgäste
4.1 Fahrgäste haben sich bei der Benutzung des Fahrzeugs so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.
4.2 Fahrgästen ist es insbesondere untersagt, a. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, b. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen. c. die Benutzbarkeit der Türen, der Aufstell- und Sitzflächen durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, d. im Fahrzeug zu rauchen, e. Tonwiedergabegeräte oder Rundfunkempfänger im Fahrzeug ohne Kopfhörer oder in einer Lautstärke zu benutzen, die geeignet ist, andere Fahrgäste zu stören, f. während der Fahrt Inlineskates bzw. Rollschuhe an den Füßen zu tragen, g. im Fahrzeug offene Getränke oder Essen zu sich zu nehmen, insbesondere offenes Speiseeis mit sich zu führen.
4.3 Die Fahrgäste dürfen das Fahrzeug nur an den Haltestellen betreten oder verlassen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, im Fahrzeug umgehend einen Sitzplatz einzunehmen und sich anzuschnallen bzw. die notwendigen Sicherungseinrichtungen beim Transport von Rollstühlen, Gehhilfen oder Kinderwagen anzulegen.
4.4 Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder auf den Sitzplätzen nicht stehen oder knien. Für Kleinkinder werden im Bus Kindersitze mitgeführt.
4.5 Verletzt ein Fahrgast trotz einer Ermahnung die vorstehenden Pflichten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
4.6 Bei Verunreinigungen des Fahrzeugs werden dem Verursacher die entstehenden Reinigungskosten, mindestens aber 20 € in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Bei Beschädigungen von Fahrzeugen oder Sachen sowie Verletzungen des Fahrpersonals finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Strafgesetzbuchs (StGB) unmittelbar Anwendung.
4.7 Beschwerden sind -soweit sie nicht durch das Fahrpersonal erledigt werden können- unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Fahrtrichtung des Busses sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an den Verein zu richten.
5. Zuweisung von Plätzen
Das Fahrpersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Entsprechend gekennzeichnete Sitzplätze sind auf Verlangen für den berechtigten Personenkreis freizumachen. 6. Beförderungsentgelte, Fahrausweise, Beförderungsvertrag
6.1 Für die Beförderung sind die in der Anlage 1 festgesetzten Entgelte zu entrichten.
6.2 Schwerbehinderte Personen werden bei Vorlage eines entsprechend gekennzeichneten und auf sie persönlich ausgestellten Ausweises unentgeltlich befördert, sofern sie nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr in der jeweils gültigen Fassung dazu berechtigt (Anlage 2) sind. Ist eine ständige Begleitperson notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen, wird auch die Begleitperson unentgeltlich befördert. Durch die Mitführung des Blindenführhundes wird das Recht des Schwerbehinderten auf unentgeltliche Beförderung eines zugelassenen Begleiters (Merkzeichen B im Ausweis) nicht beeinträchtigt.
6.3 Mit Betreten des Busses und der Mitfahrt, auch bei kostenloser Beförderung, kommt der Beförderungsvertrag zustande. Die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrags.
7. Zahlungsmittel
7.1 Das Fahrgeld muss abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge zu wechseln.
7.2 Es gelten ebenso Fahrscheine des WIPS Bürger-Bus Wiernsheim e.V. die vorab erworben werden können.
7.3 Fahrtausweise des VPE (Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis) und des KVV (Karlsruher Verkehrsverbund) werden anerkannt.
8. Beförderung von Sachen und Tieren
8.1 Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht grundsätzlich nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Bei der Unterbringung von Gepäckstücken sind die vorgesehenen Einrichtungen zu nutzen. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
8.2 Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche oder übelriechende Stoffe und Gegenstände.
8.3 Fahrräder werden nicht befördert; gleiches gilt für Tretroller.
8.4 Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen werden befördert, soweit der für den sicheren Transport vorgesehene Platz ausreicht.
8.5 Ein Anspruch auf Beförderung von Tieren besteht grundsätzlich nicht. Tiere dürfen in der Regel nur in für die Beförderung geeigneten Behältnissen mitgenommen werden. Sie müssen dabei so untergebracht werden, dass andere Fahrgäste nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder belästigt werden.
8.6 Hunde werden abweichend von Ziffer 8.5 nur unter Aufsicht einer dafür geeigneten Person befördert. Sie sind während des Ein- und Ausstiegs sowie während der Fahrt an der kurz gehaltenen Leine zu halten. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen ausschließt. Kampfhunde sind von der Beförderung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die hierzu erlassenen Verordnungen des Landes Baden-Württemberg.
8.7 Blindenführhunde, die einen blinden Fahrgast begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
9. Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches unverzüglich dem Fahrpersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird beim Fundbüro der Gemeinde Wiernsheim registriert und aufbewahrt. Das Fahrpersonal kann Fundsachen unmittelbar dem Verlierer zurückgeben, wenn glaubhaft nachgewiesen ist, dass der Gegenstand in dessen Eigentum stand. Der Empfang ist vom Verlierer schriftlich zu bestätigen. Die sonstigen Vorschriften des Fundsachenrechts (§§ 965 ff. BGB) bleiben unberührt.
10. Haftung
10.1 Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Betreiber gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
10.2 Abweichungen von Fahrplänen, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen, sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Gleiches gilt für Verspätungen oder das Nichterreichen von Anschlüssen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Maulbronn.